Riester Rente als Altersvorosrge
Wenn man von der privaten Altersvorsorge hört und spricht, fällt fast immer auch das Wort "Riester-Rente". Es handelt sich dabei allerdings nicht um ein spezielles Produkt wie beispielsweise der Lebensversicherung oder den Investmentfonds, sondern die Riester-Rente stellt eine spezielle Förderung des Staates dar, die man unter bestimmten Voraussetzungen erhalten und in Anspruch nehmen kann. Zudem ist der Begriff der Riester-Rente kein offiziell vom Staat publizierter Ausdruck, sondern eher umgangssprachlicher Herkunft. Er bezeichnet die vom Staat durch Zulagen unterstützte private Altersvorsorge der Bevölkerung, welche im Altersvermögensgesetz geregelt ist. Ihren Namen hat die Riester-Rente übrigens von Walter Riester, welcher als ehemaliger Bundesarbeitsminister eine staatliche Förderung der freiwilligen privaten Altersvorsorge vorschlug, und zwar durch die Altersvorsorgezulage des Bundes.
Anlageprodukt
Grundsätzlich kann der Kunde selber entscheiden, für welches Anlageprodukt er die staatliche Förderung der Riester-Rente in Anspruch nehmen möchte. Die zur Auswahl stehenden Anlagemöglichkeiten müssen allerdings bestimmte Kriterien erfüllen, um förderungswürdig zu sein. Dazu gehört zum Beispiel, dass der Anbieter des Produktes dem Kunden garantieren muss, mindestens die eingezahlten Beträge zum Auszahlungszeitpunkt zurück zu erhalten. Zudem dürfen Leistungen frühestens ab dem 60. Lebensjahr des Riester-Sparers erbracht werden und dürfen (bis auf eine einmalige Auszahlung zu Beginn der Auszahlungsperiode bis zu 30 Prozent des Gesamtkapitals) nur in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung ausgeführt werden. Kapitallebensversicherungen ohne Wahlrecht auf eine Rentenzahlung wären demnach also beispielsweise nicht förderungswürdig. Ferner müssen dem Kunden bestimmte Informationen (z.B. Höhe der Verwaltungsgebühr) mitgeteilt werden und die Gebühren des Anbieters müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden. Die Beitragszahlung muss zudem regelmäßig erfolgen. Entgegen den anfänglichen Schwierigkeiten, wird die Riester-Rente übrigens inzwischen in der Bevölkerung gut angenommen. Im Jahre 2007 nutzten bereits knapp 10 Millionen Deutsche die Förderung durch die Riester-Rente. Die Beiträge zu einer förderungswürdigen privaten Rente können übrigens in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, und zwar ab 2008 bis zu einem maximalen Betrag von 2.100 Euro.
Einzahlen von Mindestbeträgen in den Sparvertrag
Grundvoraussetzung für den Erhalt der Förderung ist es, dass der Anleger bestimmte Mindestbeträge in den jeweiligen Sparvertrag einzahlt. Diese sind prozentual abhängig vom Bruttoeinkommen. Dieser Mindestbeitrag beträgt seit 2008 eine Höhe von 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen. Wird dieser Mindestbetrag pro Jahr nicht gespart, wird die Förderung nur anteilig gezahlt. Der Sockelbetrag beträgt seit 2005 lediglich 60 Euro im Jahr, falls die 4 Prozent des Bruttogehaltes unter diesem Wert liegen sollten, muss dieser dennoch als Mindestsparsumme gelten. Die zu erhaltenden Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus der Kinderzulage und der Grundzulage. Die Kinderzulage beträgt für ein ab 2008 geborenes Kind 300 Euro, für alle Kinder, welche im Zeitraum vor 2008 geboren wurden beträgt sie 185 Euro. Die Grundzulage für den Riester-Sparer selber beträgt 154 Euro für Ledige und 308 Euro für Verheiratete. Förderungswürdige Anlageformen sind zum Beispiel Banksparpläne, Rentenversicherungen oder auch fondsgebundene Lebensversicherungen. Auch betriebliche Altersvorsorge durch eine Pensionskasse oder Direktversicherung können mit der Riester-Rente gefördert werden. Wie bereits kurz erwähnt, kann der mit Riester-Förderung abgeschlossene Vertrag frühestens mit dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden. Darüber hinaus gibt es die so genannte Schädliche Verwendung des Vertrages. Dieses bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen die erhaltenen Förderungen und Steuervergünstigungen vom Sparer zurück gezahlt werden müssen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Kunde den Vertrag vorzeitig auflöst sowie bei Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn. In diesem Fall kann allerdings der Ehepartner das Vertragsguthaben übernehmen, falls er einen eigenständigen Riester-Vertrag besitzt.Kritik am Konzept
Auch wenn inzwischen viele Bundesbürger einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, so gibt es dennoch von zahlreichen Stellen weiterhin Kritik an dem gesamten Konzept der Riester-Rente in ihrer jetzigen Form. Kritiker sind beispielsweise der Meinung, dass die vielen abgeschlossenen Verträge besonders bei Geringverdienern keine neuen Sparformen darstellen würden, sondern das vorher bestandene Sparverträge oftmals aufgelöst werden, um jetzt mit einem häufig noch geringeren Sparbeitrag als zuvor die Riester-Zulage erhalten zu können. Zudem sollen verschiedene Regelungen der Riester-Rente angeblich gegen den EG-Vertrag verstoßen.
